Verwendung von Furchtappellen in der Werbung
Direkte Angst oder Furcht induzierende Werbung ist vor allem im Bereich der nichtkommerziellen Werbung(Gesundheitsfürsorge, Sicherheitsmaßnahmen vor Einbruch, Anlegen von Sicherheitsgurten usw.) weit verbreitet. Kommerzielle Organisationen hingegen machen von Werbung mit Angst relativ selten in unverhüllter und direkter Form Gebrauch. Das hat gute Gründe.
Werbung mit Angst ist in seiner Effektivität unklar und andere Appelle wie Humor und Erotik haben mitunter eine größere Wirkung (vgl. Barth/Bengel, 1998, S. 115-116). Zudem wird aus wettbewerbsrechtlicher Unsicherheit (Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG) relativ selten von der Werbung mit der Angst Gebrauch gemacht. Rechtlich gesehen kann Werbung mit Angst wettbewerbswidrig sein, wenn zum Beispiel zum raschen Kauf von Benzin aufgefordert wird, bevor der Benzinpreis ins Unermessliche steigt. Diese Art Werbung würde gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstoßen. Werbung mit Angst kann aber auch aus inhaltlichen Gründen nicht zum Produkt passen und aus diesem Grund unangemessen sein.
Die mehr oder minder milde oder verdeckte Form der Weckung von Ängsten ist in der tagtäglichen Werbung indes gang und gäbe. Angstthemen in der Werbung zeigen sich so in verdeckter Form als körperliche Risiken, gesellschaftliche Missachtung (Beispiele bei Deodorantmarken), Ablehnung innerhalb der Familie (Beispiele bei Weichspülermarken) und materieller Verlust (Beispiele bei Versicherungen).